Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Gegenstand

  1. Gegenstand von Raz-Lee ist Entwicklung, Handel, Vertrieb und Implementierung von Compliance-, Security- und sonstiger Software. Die Erfüllung erteilter und angenommener Aufträge wird von Raz-Lee im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt.
  2. Für alle Geschäfte von Raz-Lee gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen, es sei denn abweichende Vereinbarungen werden schriftlich getroffen.

 

II. Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Angebote sind drei Monate nach Angebotsdatum gültig, es sei denn das Angebot enthält ein Gültigkeitsdatum.
  2. Preise verstehen sich zuzüglich zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich vorgeschriebener Mehrwertsteuer.
  3. Raz-Lee haftet nicht für unvorhersehbare Ereignisse, leichte Fahrlässigkeit, höherer Gewalt und Ereignisse, die nicht in den Einflussbereich von Raz-Lee fallen. Schadensersatzansprüche gleiche welcher Art sind auf die Höhe der Lizenzgebühr der Software, bei Wartung auf die Höhe der jährlichen Wartungsgebühr beschränkt.
  4. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen voll wirksam.

 

III. Zahlungen

  1. Rechnungen sind sofort nach ihrem Erhalt unter Berücksichtigung des Zahlungsziels, ohne jeden Abzug auf ein von Raz-Lee angegebenes Konto zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
  2. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5% über dem Basiszins der EZB zu zahlen, soweit wir nicht einen höheren Schaden nachweisen.
  3. Raz-Lee ist berechtigt Vorauskasse zu verlangen und erst nach Erhalt des Rechnungsbetrages Leistung zu erbringen.
  4. Die Waren und Lizenzen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Raz-Lee.

 

IV. Nutzungsbedingungen

  1. Beim Kauf von Software gewährt Raz-Lee gegen eine einmalige Nutzungsgebühr ein zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung der Software auf dem System mit der schriftlich vereinbarten Seriennummer/Partition.
  2. Bei Miete von Software oder Nutzung im Rahmen des Software-as-a-Service-Vertrags (SaaS) gewährt Raz-Lee gegen eine monatliche, jährlich im Voraus zu zahlende, Nutzungsgebühr ein zeitlich befristetes Recht zur Nutzung der Software auf dem System mit der schriftlich vereinbarten Seriennummer/Partition.
  3. Beim Wechsel und Upgrade von Systemen wird eine Umstiegsgebühr, abhängig von der Leistungsfähigkeit (gemessen in CPW) des bestehenden Systems, gegenüber dem neuen System erhoben. Kunden die Systeme bei gleicher Seriennummer wechseln, müssen dies innerhalb von vier Wochen nach dem Systemwechsel anzeigen. Auf diese "Umstiegsgebühr" wird bei Abschluss eines erweiterten Wartungsvertrages (25% jährliche Wartungsgebühr statt 20%) oder bei Nutzung der Software im Rahmen eines Saas (Software-as-a-Service)-Vertrags bei Wechsel innerhalb der gleichen Prozessorgruppe verzichtet. 
  4. Bei Weitergabe (z.B. Verkauf) von Systemen verpflichtet sich der Kunde die Software vor Weitergabe vom System zu löschen und dem Empfänger des Systems keine Datenträger und Lizenzinformationen zur Verfügung zu stellen die eine weitere Nutzung der Software ermöglichen.
  5. Es ist nicht zulässig Software ganz oder teilweise zurückzuübersetzen oder an Objekten Änderungen vorzunehmen. Ausgenommen davon sind Programmteile die als Quellcode gekennzeichnet sind.
  6. Bei einer Verletzung der Nutzungsbedingungen, insbesondere durch Weitergabe von Programmen an Dritte wird eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Lizenzgebühr fällig.

 

V. Wartung

  1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur, wenn zwischen Raz-Lee und dem Kunden ein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde.
  2. Die Wartung beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Falls ein Zeitpunkt nicht vereinbart wurde, mit dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung der Software.
  3. Der Wartungsvertrag läuft bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Jahresende schriftlich gekündigt wird.
  4. Die Wartungsleistungen beinhalten den First Level Support via Telefon, E-Mail, Fernwartung oder Helpdesk-Funktion werktags (Montag bis Freitag) von 9:00 bis 17:00 Uhr.
  5. Zu den Leistungen des Wartungsvertrag gehört die Bereitstellung der jeweils aktuellen Version der Software sowie Bereitstellung von Programmkorrekturen (PTFs) jeweils per Download von der Raz-Lee Webseite
  6. Der Abschluss eines Wartungsvertrags ersetzt keine Ausbildung. Support kann deshalb nur bei entsprechend fachlich qualifiziertem Personal des Kunden erfolgen.
  7. Die Wartung erfolgt immer für die jeweils aktuell freigegebene Version der Software

 

VI. Gewährleistung

  1. Fehler in Software sind nach heutigem Stand der Technik nicht vollständig auszuschließen, deshalb hat ein Kunde vor Kauf die Möglichkeit die Software zu testen und sich von den Programmen und deren Funktionstüchtigkeit sowie seiner Einsatzmöglichkeit zu überzeugen.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Installation beim Kunden.
  3. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Der Anzeige ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, gilt die Software in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist insoweit ausgeschlossen.
  4. Im Falle eines Mangels hat die Firma Raz-Lee zunächst die Pflicht und das Recht zur Nacherfüllung. Schlügt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nacherfüllung kann nach Wahl von der Firma Raz-Lee durch Lieferung einer neuen Sache oder durch Nachbesserung erfolgen. Bei Funktionsstörungen der Software kann die Nachbesserung auch durch die Lieferung oder Installation eines Updates durchgeführt oder unterstützt werden, wenn dies dem Kunden zumutbar ist.
  5. Eine Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde Veränderungen an der Software vornimmt.

​04/2023

 


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